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Causa Wirecard AG: Schießen sich die Anleger selbst ins Knie?

Liebe Leser,

in diesen Tagen laufen nun in der Causa Wirecard zahlreiche sog. Kapitalanleger-Musterverfahren etwa gegen die AG selbst, ihren Vorstand und gegen den Wirtschaftsprüfer Ernst & Young an. Allein die Tübinger Rechtsanwaltskanzlei Tilp hat in den vergangenen Tagen nach eigenen Angaben rund 30.000 Wirecard-Opfer versammelt und geht nun am Landgericht München I gegen die genannten Klagegegner vor.

In der Tat sind die Erfolgsaussichten der Kläger blendend. Teilweise dürften hier gleich mehrere Tatbestände wie etwa Verletzung der Ad-Hoc-Pflichten, Bilanzfälschung und Veruntreuung verwirklicht sein. Gleichwohl ist derzeit völlig offen, ob die Kläger wirklich Genugtuung sprich Schadensersatz erlangen werden. Am Ende droht hier ein Urteil, dass bestenfalls von juristischem und symbolischem Wert ist.

Klagegegner 1: Der Vorstand der Wirecard war immer schon von geringer Mannstärke und umfasste nie mehr als 4 Mitglieder. Dabei kann der Ex-Vorstandsvorsitzende Markus Braun mittlerweile als weitgehend mittellos gelten. Zuletzt musste er bereits sein Aktienpaket an der Wirecard AG weitgehend veräußern, um einen Privatkredit abzudecken. Der Mann für das Tagesgeschäft, Jan Marsalek, ist ohnehin abgängig und dürfte für den Arm des deutschen Gesetzes nicht erreichbar sein. Derzeit hält sich Marsalek vermutlich in Asien auf. Angeblich ist er mit einer Philippinin verheiratet. Er verfügt also über gewisse Ortskenntnisse und wird Stand heute in den nächsten Jahren nicht mehr in Europa auftauchen.

Bleibt also noch der aktuelle Finanzvorstand Alexander von Knoop, der die Finanzen des Unternehmens seit Anfang 2018 verantwortet. Zuvor war er interner Revisor und später dann Chef der Tochter Wirecard Bank. Er ist damit Teil des Systems Wirecard und dürfte in den anstehenden Verfahren Wesentliches zur Aufklärung beitragen. Sinnvoll erscheint mir zudem, seinen Vorgänger Burkard Ley noch ins Boot zu holen, der die Bilanzen der Geschäftsjahre 2006 bis 2017 verantwortet hat.

Gleichwohl gilt: Am Ende wird man hier bestenfalls einige Millionen einsammeln können. Einen substanziellen Beitrag zum Schadensersatz werden die genannten Personen kaum leisten können.

Klagegegner 2: Der Abschlussprüfer Ernst & Young Deutschland kann als zahlungskräftig gelten. So erwirtschaftete die Gesellschaft zuletzt einen Jahresumsatz in Höhe von 2 Milliarden Euro. Das Problem: Die Haftung des Abschlussprüfers ist im Grundsatz auf 4 Millionen Euro beschränkt. Diese Haftungsgrenze lässt sich nur dann aushebeln, wenn den Klägern der Nachweis gelingt, dass die Wirtschaftsprüfer vorsätzlich gehandelt und sich zum Komplizen des Vorstands gemacht haben. Die Beweisführung dürfte schwierig sein.

Meine Prognose: Ernst & Young wird bluten. Dabei wird der Abschlussprüfer im Rahmen eines Vergleiches bereit sein, bei den Entschädigungszahlungen deutlich über die gesetzliche Haftungsgrenze hinauszugehen. Auf diese Weise kann sich die Gesellschaft aus dem mehrjährigen Verfahren beizeiten herausziehen und den eigenen Reputationsschaden begrenzen. Dennoch gilt auch hier: Im Vergleich zum entstandenen Gesamtschaden werden die Entschädigungen kaum mehr als der berühmte Tropfen auf den heißen Stein sein.

Das Dilemma: Der Kläger verklagt sich indirekt selbst

Die anlaufenden Gerichtsverfahren in München und Stuttgart basieren auf dem sog. Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz. Dieses Gesetz stammt aus dem Jahr 2005, als rund 16.000 Einzelverfahren gegen die Deutsche Telekom anhängig waren. Zur Erinnerung: Damals führte die Telekom ihren zweiten großen Börsengang durch. Die Kläger behaupteten, dass das Unternehmen im Börsenprospekt den Wert der unternehmenseigenen Immobilien wissentlich aufgebläht hatte. Die Kaufentscheidung fußte also auf unrichtigen Prospektangaben, so die Kläger.

Zuletzt war der Autobauer VW mit einer ähnlichen Musterklage konfrontiert. Hier wurde angeführt, dass das Unternehmen die Investoren falsch über den sog. Diesel-Skandal informiert hatte.

Die Causa Wirecard weist allerdings einen zentralen Unterschied zu den vorgenannten Verfahren auf. Damals gingen die Anleger gegen zwei DAX-Unternehmen vor, die uneingeschränkt zahlungsfähig waren. Zudem stand bereits im Vorfeld fest, dass die beiden Großunternehmen an den Schadensersatzklagen nicht sterben würden.

Und genau hier wird das Dilemma der geprellten Wirecard-Aktionäre offensichtlich. Klagegegner 3, also die AG selbst, hat inzwischen einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt. Das Unternehmen ist also jetzt schon wirtschaftlich nahezu tot und praktisch wertlos. Die Anleger haben im Prinzip nun zwei Optionen:

Erstens: Man stellt die eigenen Schadensersatzforderungen gegen die AG zurück, da sie letztlich in der Praxis ohnehin kaum realisierbar sind. Stattdessen setzt man darauf, dass das Unternehmen im Rahmen des Insolvenzverfahrens zumindest in Teilen gerettet werden kann. Damit tut sich die Perspektive auf, dass eine Art neue Wirecard zumindest künftig wieder Werte für Ihre Aktionäre schaffen kann.

Zweitens: In der Praxis ist der oben beschriebene Weg für viele Aktionäre kaum noch relevant, da sie ihre Papiere bereits abgestoßen haben. Diese Gruppe wird also das Musterverfahren weiter vorantreiben. Ihre Hoffnung: Der Insolvenzverwalter findet möglicherweise im Konzern doch noch die ein oder andere werthaltige Tochter, die anschließend zu veräußern wäre. Daneben wird natürlich der Insolvenzverwalter ebenfalls Klage gegen den Vorstand wie auch den Abschlussprüfer erheben. Hier können also der Insolvenzmasse weitere Mittel zufließen.

Im Prinzip sind beide Optionen für den Wirecard-Investor unbefriedigend. Im ersten Fall verzichtet er quasi auf seine Rechte und Forderungen. Im zweiten Fall tötet er das (eigene) Unternehmen, dass er eigentlich melken will. Damit schädigt sich der Anleger unfreiwillig selbst und führt am Ende ein Art „Insichverfahren“ gegen sich selbst. Schließlich ist er als Aktionär Eigentümer des Unternehmens.

Ungünstig für Sie als Wirecard-Opfer wirkt zudem, dass das deutsche Insolvenzrecht – ungeachtet diverser Reformen – immer noch einseitig den Gläubiger bevorzugt. Erst wenn der sein eingesetztes Kapital zurückerhalten hat, steht dem Eigentümer sprich Aktionär Entschädigung zu. Derzeit betragen die Verbindlichkeiten der Wirecard mindestens rund 3 Milliarden Euro.

Bleiben Sie am Ball und nutzen Sie denkbare Restchancen!

Das empfehle ich Ihnen als Wirecard-Opfer. Stellen Sie sich zunächst auf einen mehrjährigen Verfahrenskomplex ein. Vor allem die zahlreichen Verquickungen des Unternehmens mit Asien werden die Verfahren enorm in die Länge ziehen. Es dürfte allein viele Monate dauern, bis aussagefähige Unterlagen aus den diversen Asien-Töchtern der Wirecard beschafft werden können.

Gleichwohl rate ich Ihnen, sich an der anstehenden Musterklage der Tilp-Rechtsanwaltskanzlei zu beteiligen. Zunächst ist dieses Verfahren für Sie ohnehin kostenfrei und unverbindlich. Wenn es dann „zur Sache geht“ und der Rechtsanwalt die Kostennote schickt, können Sie sich immer noch ausklinken. Auf diese Weise bleiben Sie am Ball und sichern sich Ihre Anspruchsgrundlage.

Zum Abschluss: Die Causa Wirecard zeigt, Börse ist nicht immer ganz einfach. Kann ich Ihnen helfen? Möglicherweise bringt Ihr Depot externe Unterstützung und Kompetenz nochmals entscheidend voran. Sind Sie dieser Meinung, dann melden Sie sich doch bei mir unter:

Tel.: 0821 7808 358 oder E-Mail: parseval@vph-fonds.de

Mit freundlichen Grüßen

Alexander von Parseval

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